8.1.03 Nr. 10). Erst als der einvernehmende Polizeibeamte Zweifel anmeldete, sprach er davon, dass es schwierig zum Einschätzen sei und legte sich in etwa auf die Hälfte des doppelspurigen Bereichs fest (ebd. Nr. 11). Dieses Aussageverhalten lassen es als fraglich erscheinen, ob die Angaben des Geschädigten in örtlicher Hinsicht überhaupt realistisch sind (vgl. dazu auch noch unten E. 4). Jedenfalls lässt sich die letzte Angabe bei der Polizei, mit welcher der Geschädigte das Anhalten in der Hälfte des Doppelspurbereichs lokalisierte, nach dem Hin und Her nicht als unüberlegt relativieren. Die Ortsangaben des Geschädigten sind daher nicht glaubhaft.