Somit bestehen erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten in örtlicher Hinsicht, die nicht einfach mit Einschätzungsschwierigkeiten bei Distanzen auflösbar sind. Zu Ungunsten des Beschuldigten kann nicht auf die Angaben des Geschädigten, die er erst vor dem Vorderrichter machte, abgestellt und angenommen werden, dass das Anhaltemanöver erst am Ende des Doppelspurbereichs stattfand. Der Geschädigte gab nämlich bei der Polizei zunächst an, dass der Schikanestopp ca. 200 Meter nach Beginn der Doppelspur stattfand, was er durchstrich und mit 400 Meter überschrieb, was er abermals wieder durchstrich (vgl. U-act. 8.1.03 Nr. 10).