schnell davongefahren sei (ebd. Nr. 17). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er indes im Widerspruch dazu aus, sie seien auf der Kuppe vielleicht 10 Sekunden stillgestanden (HVP S. 4 Nr. 10). Die Kuppe befindet sich jedoch, was dem Beschuldigten klar (HVP S. 5 Nr. 23) und überdies gerichtsnotorisch ist, am Ende des Doppelspurbereichs bevor es auf dem Rothenthurmerboden „gerade“ wird. Somit bestehen erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten in örtlicher Hinsicht, die nicht einfach mit Einschätzungsschwierigkeiten bei Distanzen auflösbar sind.