2. Der Vorderrichter verwarf die Argumentation der Verteidigung, die Aussagen des Geschädigten über die angeblichen Manöver des Beschuldigten im Doppelspurbereich vor Rothenthurm hätten innerhalb der zur Verfügung stehenden Distanz bis zur Hälfte dieses Bereichs auf einer Strecke von rund 500 Meter nicht stattfinden können (vgl. Plädoyer HVP S. 4 Ziff. 11), mit der Begründung, Distanzeinschätzungen seien gerichtsnotorisch schwierig. Dies ist an sich zutreffend.