Er hielt die Aussagen des Geschädigten für glaubhaft und die Anklage unter analoger Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erstellt, wonach es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass ein Automobilist einen Polizeiposten aufsuche, um einen ihm unbekannten Verkehrsteilnehmer wegen eines Verkehrsdelikts zu verzeigen, ohne dass ein entsprechender, als bedrohlich empfundener Vorfall stattgefunden habe. Zu Gunsten des Beschuldigten nahm er indes in Abweichung von der Anklage an, dass der Sicherheitsabstand maximal zehn Meter betragen und das zweite Anhaltemanöver auf der Strasse in Rothenthurm kein Schikanestopp gewesen sei (vgl. angef. Urteil E. 2.4.2 und 2.4.4).