1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalte. Der Vorderrichter ermittelte mangels anderer Beweismittel den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten. Er hielt die Aussagen des Geschädigten für glaubhaft und die Anklage unter analoger Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erstellt, wonach es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass ein Automobilist einen Polizeiposten aufsuche, um einen ihm unbekannten Verkehrsteilnehmer wegen eines Verkehrsdelikts zu verzeigen, ohne dass ein entsprechender, als bedrohlich empfundener Vorfall stattgefunden habe.