C. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung dieses Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe. Im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren begründete er seine Berufung am 19. Dezember 2017 (KG-act. 21). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beantragt mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2018, die Berufung abzuweisen (KG-act. 23). Der von der Vorinstanz als Strafkläger ins Verfahren einbezogene Geschädigte wirkte am Berufungsverfahren nicht mit;- Kantonsgericht Schwyz 4 und in Erwägung: