B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2017 befragte der Einzelrichter den Geschädigten. Mit Urteil vom gleichen Tag und sprach er den Beschuldigten wegen der Vollbremsung mitten auf der Normalspur der Nötigung, wegen dieser Vollbremsung und des ungenügenden Sicherheitsabstands der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen des Anhaltens mitten auf der Fahrbahn im Dorf Rothenthurm der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3‘400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.