Dagegen erhob dieser Einsprache (U-act. 14.0.03). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (U-act. 14.0.01 = Vi-act. 2). Darin wird dem Beschuldigten mehrfache Nötigung und mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln in tatsächlicher Hinsicht wie folgt vorgeworfen: