A. Am 14. Oktober 2015 meldete D.________ beim Polizeiposten Höfe, er habe soeben von einem unbekannten PW-Lenker eine Ohrfeige kassiert, nachdem ihm dieser sehr nahe aufgeschlossen sei und ihn anschliessend überholt und ausgebremst habe (U-act. 8.1.01 S. 2 f.). Der unbekannte Personenwagen konnte anhand eines Natel-Fotos eruiert werden (U-act. 8.1.04) und A.________ gestand anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ein, dieses von seinem Vater gehaltene Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben (U-act. 8.1.02 Nr. 4). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess gegen den Beschuldigten am 22. Juni 2016 einen Strafbefehl. Dagegen erhob dieser Einsprache (U-act.