{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6ca1c95068769f09f53c77d1fd67e139"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_15", "Checksum": "34129e077de3a680acecf203063f9405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:40", "Checksum": "b5e7e59921f7b8599ce57f137905f5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15\nRegeste:\nNötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch\n\n4. Die Verteidigung weist noch auf seitens der Staatsanwaltschaft unbestrittene Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten hin. So schildert\nder Geschädigte das Abbremsen zufolge des angeblichen ersten Schikanestopps des Beschuldigten tatsächlich merkwürdig unterschiedlich. Nach Angaben bei der Polizei musste er derart stark bremsen, dass er einen Adrenalinschub hatte (U-act. 8.1.03 Nr. 3, 12 und 16 „Da musste ich voll auf die\nBremse“ bzw. „Ich musste voll bremsen, also wirklich eine Vollbremse machen, sodass das ABS griff.“). Beim Vorderrichter führte er aber weiter aus,\ndass er „nicht voll auf die Bremse [musste], dass die Reifen gequietscht hätten\noder so“ (HVP Nr. 17). Diese unterschiedlichen Angaben zu einem Kerngeschehen erscheinen wenig stabil, zumindest lassen sie nicht zu, die Erwähnung des ABS als speziell realitätsbegründetes Element gelten zu lassen.\nVielmehr unterstreichen auch diese Widersprüche, dass die Aussagen des\nGeschädigten wie gesagt (vgl. oben E. 2) zumindest nicht viel wahrscheinlicher erscheinen als diejenigen des Beschuldigten.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n5. Im Ergebnis ist in tatsächlicher Hinsicht eine Nötigung durch das Anhalten im Doppelspurbereich nicht nachgewiesen und kann dem Geschädigten\nzudem nicht hinreichend sicher geglaubt werden, dass der Beschuldigte vorher in erheblicher Abstandsunterschreitung hinter ihm fuhr und in Rothenthurm mitten auf der Strasse anhielt. Aus diesen Gründen ist die Berufung\ngutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.\nAusgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten beider Instanzen (Vi-act. 9) zu\nLasten des zuständigen Bezirks bzw. des Staates (Art. 423 i.V.m. Art. 426\nsowie 428 Abs. 1 StPO) und ist der Beschuldigte gemäss der angesichts seiner akuten Erkrankung angemessen scheinenden Kostennote seiner Anwältin\n(KG-act. 25/1; § 6 GebTRA) zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO);-\n\nerkannt:\n\n1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben\nund der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.\n\n2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘670.00 (inkl. Untersu-\nchungs- und Anklagekosten) gehen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten\ndes Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 3‘669.60 und für das Berufungsverfahren aus\nder Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘178.35 (je inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nchen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), den Geschädigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R)\nund die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und die KOST (Meldung Freispruch).\n\nNamens der Strafkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 15. März 2018 kau\n"}