{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6ca1c95068769f09f53c77d1fd67e139"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_15", "Checksum": "34129e077de3a680acecf203063f9405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:40", "Checksum": "b5e7e59921f7b8599ce57f137905f5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15\nRegeste:\nNötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch\n\nNach Abzug der für das Überholen benötigten Distanz, wozu mindestens\n100 Meter einzurechnen sind, und der vom Geschädigten bis zum Wechseln\ndes Beschuldigten auf die linke Spur geschätzten Strecke von 300 Meter verbleiben bis zum Ort des Schikanestopps, der laut Aussagen des Geschädigten etwa in der Hälfte des Doppelspurbereichs nach von der Verteidigung geltend gemachten und seitens der Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen 500 Metern oder auch 650 Meter als Hälfte\ndes eingangs dieser Erwägung erwähnten insgesamt rund 1‘300 Meter, noch\nca. 100 respektive 250 Meter. Auf dieser Distanz hätte der Beschuldigte kaum\nalle vom Geschädigten behaupteten Manöver fahren können: wieder auf die\nÜberholspur zurückschwenken, sich auf die Höhe des Geschädigten zurückfallenlassen, mehrere Sekunden (d.h. bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h\num die 100 Meter) neben dem Geschädigten fahren und dann wieder beschleunigen sowie auf die Normalspur zurückschwenken. Hinzu kommt, dass\nder Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.0.01 Nr. 9) und erstinstanzlich das Zurückfallenlassen des Beschuldigten auf seine Höhe nach dem\nÜberholen nicht mehr erwähnt. Hätte dieses sich nicht ereignet, könnten die\nAngaben des Geschädigten zwar plausibler erscheinen, indes nur unter der\nAnnahme, dass er in seinen Aussagen einen Tag nach dem Vorfall der Polizei\nteilweise in erheblichen Punkten nicht zutreffend ausgesagt hätte.\n\nSind aus diesen Gründen die Aussagen des Geschädigten zu den Manövern\nim Doppelspurbereich nicht hinreichend glaubhaft, erweisen sich auch die\nweiteren Angaben des Geschädigten bezüglich des zu geringen Abstands im\nVoraus und einem unzulässigen Anhalten auf der Strasse in Rothenthurm,\ndas sich durch das während der Fahrt erstellbare Natel-Foto (U-act. 8.1.03\nNr. 3 sowie 8.1.04) nicht beweisen lässt, als zu unzuverlässig, um mangels\nfeststehender objektiver Tatsachen darauf abzustellen. Die Strafkammer er-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nachtet deshalb entgegen dem Vorderrichter die Anklagesachverhalte insgesamt nicht als bewiesen.\n\n3. Nicht ohne Grund wies der Vorderrichter zwar auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung hin (BGer 6B_670/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2.2), wonach kaum anzunehmen ist, dass ein Automobilist die Mühen auf sich nehmen wird, anlasslos einen ihm unbekannten Autolenker wegen Verkehrsverletzungen bei der Polizei anzuzeigen. Nach dem Gesagten kann aber nicht\ndavon ausgegangen werden, dass wie im zitierten Bundesgerichtsfall die Aussagen des Geschädigten lebensnaher und überzeugender als diejenigen des\nBeschuldigten sind. Letzter behauptet nicht, sich an nichts zu erinnern, sondern stellt den Sachverhalt in einer Weise dar, welche nicht von Vornherein\nunglaubwürdig scheint. Er stimmt mit dem Geschädigten überein, zu Beginn\nder Doppelspur überholt und das Tempo nach Lichthupen des Geschädigten\nreduziert zu haben. Ferner sei es, als er in Rothenthurm angehalten habe, zu\neiner verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er bestreitet aber die strafrechtlich wesentlichen Sachverhaltselemente – was auch der Vorderrichter\neinräumt – konstant, nämlich zu nah aufgefahren zu sein und zweimal auf der\nStrasse angehalten zu haben sowie, was vorliegend mangels Strafantrags des\nGeschädigten gar nicht mehr angeklagt worden ist, diesem eine Ohrfeige gegeben zu haben. Inwiefern diese Bestreitungen pauschal gehalten, stereotyp\nund wenig detailreich sein sollen (so das angef. Urteil E. 1.4.2 in fine), ist\nsachlich betrachtet nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Bestreiten fügt\nsich vielmehr schon in der ersten Darstellung des Beschuldigten bei der Polizei flüssig in den äussern Ablauf des Geschehens ein, diesbezüglich er weitgehend mit dem Geschädigten übereinstimmt. Die Temporeduktion nach dem\nÜberholmanöver und die Lichthupe des Geschädigten im Doppelspurbereich\nerklärt der Beschuldigte beispielsweise zwar nicht speziell überzeugend aber\ndoch auch nicht unplausibel damit, er habe schauen wollen, ob er den Lenker\ndes überholten Wagens kenne (U-act. 8.1.02 Nr. 15). Da dem nicht so war,\nbegründete er sein Anhalten neben der Strasse in Rothenthurm lebensnah mit\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nseiner Verunsicherung darüber, ob das wiederholte Lichthupen des Geschädigten vielleicht als Warnung zu verstehen sei, es würde etwas mit seinem\nAuto nicht stimmen (ebd.). Dass er sich dieser Verunsicherung mit dem Ausruf\n„ja spinnsch dänn du“ oder dergleichen Luft gemacht haben soll (ebd.; zum\nGanzen auch HVP S. 11 ff. Nr. 19 ff.), erscheint als realitätsbegründete Reaktion, nachdem ihn der Geschädigte angeblich ebenfalls in der Erwägung der\nMöglichkeit bedrängt haben soll, sie seien Kollegen. Somit sind die Aussagen\ndes Beschuldigten nicht ohne weiteres als weniger glaubhaft zu qualifizieren\nals diejenigen des Geschädigten. Daher kann hier nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt und dem Geschädigten aufgrund des Umstands, dass er zur Polizei ging, Glauben geschenkt werden. Sollte im Übrigen\nder Geschädigte tatsächlich vom Beschuldigten eine Ohrfeige einkassiert haben, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er dies möglicherweise zum\nNachteil des Beschuldigten mit Übertreibungen zum tatsächlich vorangegangenen Geschehen kompensierte.\n\n"}