{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6ca1c95068769f09f53c77d1fd67e139"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_15", "Checksum": "34129e077de3a680acecf203063f9405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:40", "Checksum": "b5e7e59921f7b8599ce57f137905f5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15\nRegeste:\nNötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch\n\nC. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung dieses Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe. Im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren begründete er seine Berufung am 19. Dezember 2017 (KG-act. 21). Die\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz beantragt mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2018, die Berufung abzuweisen (KG-act. 23). Der von der Vorinstanz als\nStrafkläger ins Verfahren einbezogene Geschädigte wirkte am Berufungsverfahren nicht mit;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nund in Erwägung:\n\n1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalte. Der Vorderrichter ermittelte mangels anderer Beweismittel den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten.\nEr hielt die Aussagen des Geschädigten für glaubhaft und die Anklage unter\nanaloger Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erstellt, wonach es höchst unwahrscheinlich erscheine, dass ein Automobilist\neinen Polizeiposten aufsuche, um einen ihm unbekannten Verkehrsteilnehmer\nwegen eines Verkehrsdelikts zu verzeigen, ohne dass ein entsprechender, als\nbedrohlich empfundener Vorfall stattgefunden habe. Zu Gunsten des Beschuldigten nahm er indes in Abweichung von der Anklage an, dass der Sicherheitsabstand maximal zehn Meter betragen und das zweite Anhaltemanöver auf der Strasse in Rothenthurm kein Schikanestopp gewesen sei (vgl. angef. Urteil E. 2.4.2 und 2.4.4).\n\n2. Der Vorderrichter verwarf die Argumentation der Verteidigung, die Aussagen des Geschädigten über die angeblichen Manöver des Beschuldigten im\nDoppelspurbereich vor Rothenthurm hätten innerhalb der zur Verfügung stehenden Distanz bis zur Hälfte dieses Bereichs auf einer Strecke von rund\n500 Meter nicht stattfinden können (vgl. Plädoyer HVP S. 4 Ziff. 11), mit der\nBegründung, Distanzeinschätzungen seien gerichtsnotorisch schwierig. Dies\nist an sich zutreffend. Vorliegend jedoch wird der fragliche Doppelspurbereich\nzwischen Sattel und Rothenthurm von ca. 1.3 km bei einer Geschwindigkeit\nvon 80 km/h in knapp einer Minute und bei einer solchen von 100 km/h in rund\n47 Sekunden zurückgelegt. Der Geschädigte gab in der Voruntersuchung zu\nProtokoll, der Schikanestopp habe etwa in der Hälfte dieses doppelspurigen\nStrassenabschnitts stattgefunden (U-act. 8.1.03 Nr. 11). Nach dem Anhalten\nseien sie etwa fünf Sekunden stillgestanden, bevor der Beschuldigte ziemlich\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nschnell davongefahren sei (ebd. Nr. 17). Anlässlich der Hauptverhandlung\nsagte er indes im Widerspruch dazu aus, sie seien auf der Kuppe vielleicht\n10 Sekunden stillgestanden (HVP S. 4 Nr. 10). Die Kuppe befindet sich jedoch, was dem Beschuldigten klar (HVP S. 5 Nr. 23) und überdies gerichtsnotorisch ist, am Ende des Doppelspurbereichs bevor es auf dem Rothenthurmerboden „gerade“ wird. Somit bestehen erhebliche Widersprüche in den\nAussagen des Geschädigten in örtlicher Hinsicht, die nicht einfach mit Einschätzungsschwierigkeiten bei Distanzen auflösbar sind. Zu Ungunsten des\nBeschuldigten kann nicht auf die Angaben des Geschädigten, die er erst vor\ndem Vorderrichter machte, abgestellt und angenommen werden, dass das\nAnhaltemanöver erst am Ende des Doppelspurbereichs stattfand. Der Geschädigte gab nämlich bei der Polizei zunächst an, dass der Schikanestopp\nca. 200 Meter nach Beginn der Doppelspur stattfand, was er durchstrich und\nmit 400 Meter überschrieb, was er abermals wieder durchstrich (vgl. U-act.\n8.1.03 Nr. 10). Erst als der einvernehmende Polizeibeamte Zweifel anmeldete,\nsprach er davon, dass es schwierig zum Einschätzen sei und legte sich in etwa auf die Hälfte des doppelspurigen Bereichs fest (ebd. Nr. 11). Dieses Aussageverhalten lassen es als fraglich erscheinen, ob die Angaben des Geschädigten in örtlicher Hinsicht überhaupt realistisch sind (vgl. dazu auch noch unten E. 4). Jedenfalls lässt sich die letzte Angabe bei der Polizei, mit welcher\nder Geschädigte das Anhalten in der Hälfte des Doppelspurbereichs lokalisierte, nach dem Hin und Her nicht als unüberlegt relativieren. Die Ortsangaben\ndes Geschädigten sind daher nicht glaubhaft.\n\nFerner sagte der Geschädigte bei der Polizei unter anderem aus (vgl. U-\nact. 8.1.03 Nr. 3):\n\n(…) Hinter mir sah ich im Rückspiegel dann ein schwarzes Auto, welches\nmir sehr nahe auffuhr. Dieses Fahrzeug blieb so nahe hinter mir, bis es\nzweispurig wurde vor Rothenthurm. Dann scherte es aus und überholte\nmich relativ schnell. Daraufhin gab ich ihm Lichthupe. Dann war es so,\ndass er ca. 200/300 Meter weiter vorne wieder auf die linke Spur fuhr und\nlangsamer wurde, sodass wir beide auf gleiche Höhe kamen. Ein paar\nSekunden fuhren wir dann nebeneinander, da er das Tempo verlangsam-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nte. Ich schaute jedoch nicht nach links zu ihm. Danach beschleunigte er\nerneut, fuhr vor mich und machte eine Vollbremsung. (…).\n\n"}