{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6ca1c95068769f09f53c77d1fd67e139"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-15_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b935d5c683414c6c401a643cd4e56d01c2242a9a23752481d9c967c453b046e4798dd61a74c231aa10a5a687387fc72bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_15", "Checksum": "34129e077de3a680acecf203063f9405"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:40", "Checksum": "b5e7e59921f7b8599ce57f137905f5d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 12.03.2018 STK 2017 15\nRegeste:\nNötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 12. März 2018\nSTK 2017 15\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh,\nPius Schuler und Walter Christen,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nvertreten durch B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom\n13. Januar 2017, SEO 2016 40);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 14. Oktober 2015 meldete D.________ beim Polizeiposten Höfe, er\nhabe soeben von einem unbekannten PW-Lenker eine Ohrfeige kassiert,\nnachdem ihm dieser sehr nahe aufgeschlossen sei und ihn anschliessend\nüberholt und ausgebremst habe (U-act. 8.1.01 S. 2 f.). Der unbekannte Personenwagen konnte anhand eines Natel-Fotos eruiert werden (U-act. 8.1.04)\nund A.________ gestand anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ein,\ndieses von seinem Vater gehaltene Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben (U-act. 8.1.02 Nr. 4). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess gegen den Beschuldigten am 22. Juni 2016 einen Strafbefehl. Dagegen\nerhob dieser Einsprache (U-act. 14.0.03). Die Staatsanwaltschaft überwies\nden Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (U-act. 14.0.01 =\nVi-act. 2). Darin wird dem Beschuldigten mehrfache Nötigung und mehrfache\nvorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln in tatsächlicher Hinsicht wie\nfolgt vorgeworfen:\n\nAm 14.10.2015, ca. 08.15 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen\nder Marke BMW mit den Kontrollschildern SZ zz auf der Schlagstrasse in\nSattel in Fahrtrichtung Rothenthurm. Ungefähr ab Ende des Dorfes Sattel\nschloss er dem vor ihm fahrenden und von D.________ gelenkten Personenwagen der Marke Peugeot mit den Kontrollschildern SZ yy auf, wobei der Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug maximal fünf Meter\nbetrug. Anschliessend folgte er dem vor ihm fahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem ungenügenden Sicherheitsabstand von maximal fünf Metern über eine Distanz von\nrund einem Kilometer. Er unterschritt dadurch den einzuhaltenden Sicherheitsabstand von vorliegend ca. 40 Metern massiv. Unmittelbar nach\nBeginn des zweispurigen Bereichs überholte A.________ den von\nD.________ gelenkten Personenwagen und bog vor diesem wieder ein.\nDaraufhin gab D.________ A.________ einmal Lichthupe, um diesen auf\nseinen ungenügenden Sicherheitsabstand aufmerksam zu machen. In\nder Folge begab sich A.________ wieder auf die Überholspur und bremste seinen Personenwagen ab bis er auf gleicher Höhe wie D.________\nwar. Danach beschleunigte er sein Fahrzeug wieder und wechselte vor\nD.________ auf die Normalspur. Kurz darauf machte A.________ ohne\nGrund mitten auf der Normalspur eine Vollbremsung, so dass\nD.________ ebenfalls zum Bremsen gezwungen wurde und nur mit\nMühe eine Kollision verhindern konnte. A.________ machte dies in der\nAbsicht, D.________ zum Anhalten zu zwingen. Nach ein paar Sekunden\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nbeschleunigte A.________ sein Fahrzeug wieder und fuhr in Richtung\nRothenthurm weiter.\nIm Dorf Rothenthurm konnte D.________ dem Personenwagen von\nA.________ hernach wieder aufschliessen. Ungefähr auf der Höhe Altmattstrasse 6 hielt A.________ sein Fahrzeug erneut inmitten der Fahrbahn an, so dass der hinter ihm fahrende D.________, ohne dass er es\nwollte, anhalten musste. Dies machte A.________ mit der Absicht,\nD.________ zum Anhalten zu bringen, damit er diesen zur Rede stellen\nkonnte. A.________ stieg deshalb aus dem Fahrzeug aus und lief zum\nFahrzeug von D.________, wo es anschliessend zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Schliesslich ging A.________ zurück zu seinem\nFahrzeug, stieg ein und fuhr in Fahrtrichtung Schindellegi weiter.\nDurch die gemachten Fahrmanöver, insbesondere das viel zu nahe Auffahren und die Vollbremsung mitten auf der Fahrbahn, rief A.________\neine ernstliche Gefahr für D.________ und andere Verkehrsteilnehmer\nhervor, was er zumindest in Kauf nahm. Durch sein Verhalten schränkte\ner zudem mehrmals die Handlungsfreiheit von D.________ ein und\nzwang diesen zu bremsen und anzuhalten.\n\nB. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2017 befragte der\nEinzelrichter den Geschädigten. Mit Urteil vom gleichen Tag und sprach er\nden Beschuldigten wegen der Vollbremsung mitten auf der Normalspur der\nNötigung, wegen dieser Vollbremsung und des ungenügenden Sicherheitsabstands der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln\nsowie wegen des Anhaltens mitten auf der Fahrbahn im Dorf Rothenthurm der\neinfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er bestrafte ihn mit einer\nbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3‘400.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.\n\n"}