nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2016 innert Frist am 23. Dezember 2016 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO); - dass das begründete Urteil am 15. März 2017 zum Versand gekommen ist; - dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 5. April 2017 telefonisch dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat resp. mitteilte, dass er keine Berufungserklärung einreichen werde (Aktennotiz; KG-act. 3);