c) Im übrigen Umfang von Fr. 3‘900.00 werden die Kosten der Berufungsverfahren D.________ auferlegt. d) A.________ werden Fr. 2‘400.00 und C.________ Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 8. a) D.________ wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung in den Berufungsverfahren STK 2017 12 und 13 mit Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. b) Die D.________ auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7c werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. 8a verrechnet.