6. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 2‘496.90, den Gerichtsgebühren von Fr. 4‘000.00, der Ausfertigungsgebühr von Fr. 398.20, den Auslagen/Zustellgebühren von Fr. 451.30, von total Fr. 7‘346.40 werden D.________ zu 80 % (Fr. 5‘877.10) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 1‘469.30) zu Lasten des Bezirks. Kantonsgericht Schwyz 40