d) Soweit der Beschuldigte sinngemäss eine Genugtuung im Berufungsverfahren verlangt, legt er nicht dar, inwiefern dieser Anspruch über den erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hinausgeht. Nachdem bereits der erstinstanzliche Genugtuungsantrag bzw. die für den Freispruch geforderte Genugtuungsforderung abzuweisen ist (vgl. E. 7c vorstehend), muss gleiches auch für das Beru- Kantonsgericht Schwyz 38 fungsverfahren gelten. Eine Genugtuung ist somit auch zweitinstanzlich nicht zu sprechen;- Kantonsgericht Schwyz 39