Der Aufwand des Verteidigers lag hauptsächlich in der Vorbereitung und Teilnahme der mündlichen Berufungsverhandlung. Der Prozessgegenstand war bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und es kamen – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweisabnahmen hinzu, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, das Honorar des Verteidigers auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte im Umfang von 20 % (Fr. 1‘200.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist mit den auferlegten Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).