Der Verteidiger macht gemäss seiner Kostennote für die Verfahren vor beiden Instanzen einen Aufwand von 37.5 Stunden bzw. Fr. 13‘311.00 exkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung geltend (KG-act. 41/5). Eine Aufteilung des Aufwands für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren liegt nicht vor. Ebenso wenig reichte der Verteidiger eine detaillierte Kostenrechnung ein, weshalb nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten im Berufungsverfahren geleistet wurden, mithin wie die Anzahl der verrechneten Stunden zustande kam. Es handelt sich somit nicht um eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA.