c) Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte für den teilweisen Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c Geb- TRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint.