b) C.________ obsiegt in Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung. Auf den Antrag, den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zu verurteilen ist nicht einzutreten (vgl. E. 1b vorstehend) und hinsichtlich der Verurteilung wegen übler Nachrede erfolgt ein Freispruch, weshalb C.________ diesbezüglich unterliegt. Unter Berücksichtigung, dass die Verurteilung wegen Nötigung den Hauptaufwand ausmachte, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren STK 2017 13 C.________ und dem Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen.