a) A.________ obsiegt hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung und versuchter Nötigung. Demgegenüber unterliegt er in Bezug auf den Freispruch wegen übler Nachrede sowie das Nichteintreten wegen Drohung. Zu den Zivilforderung stellte er keine Anträge, weshalb er diesbezüglich weder obsiegt noch unterliegt. Weil der Aufwand bezüglich der im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachten Drohung aufgrund des offensichtlich verspäteten Strafantrags sehr gering war, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren STK 2017 12 analog der erstinstanzlichen Gerichtskostenverteilung zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % A.________ aufzuerlegen.