Ein Freiheitsentzug liegt nicht vor, weshalb die Genugtuung einzig aufgrund einer anderweitigen besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zugesprochen werden könnte. Der Beschuldigte macht keine Ausführungen dazu, inwiefern eine solche Verletzung vorliegt, die über die mit jedem Strafverfahren einhergehende Belastung hinausgeht. Solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz sprach somit zu Recht keine Genugtuung zu. Kantonsgericht Schwyz 36