28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, d.h., es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen genügt nicht für eine Genugtuung. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b f. zu Art. 429 StPO).