c) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten keine Genugtuung zu. Im Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte, ihm sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art.