und erscheint auch angesichts des mutmasslichen Aufwands angemessen. Weil der Beschuldigte im Gegensatz zum angefochtenen Kantonsgericht Schwyz 35 Urteil nur in einem Anklagepunkt freigesprochen wird, ist die Entschädigung nach Massgabe der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu kürzen. Der Beschuldigte ist somit für seine Aufwendungen für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1‘200.00 (20 % von Fr. 6‘000.00) aus der Bezirkskasse zu entschädigen.