b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei und setzte die Entschädigung auf Fr. 6‘000.00 fest. Gegen diese Entschädigungsfestsetzung erhoben die Parteien keine begründeten Einwände. Im Übrigen liegt sie innerhalb des vom Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vorgesehenen Honorarrahmens in Strafsachen (§ 13 lit. a GebTRA) und erscheint auch angesichts des mutmasslichen Aufwands angemessen.