Unter Berücksichtigung, dass der Aufwand für die beiden Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wird (Nötigung und versuchte Nötigung), grösser war als derjenige, der für den dritten Anklagepunkt anfiel (üble Nachrede), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 80 % der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen Umfang gehen die Kosten zu Lasten des Bezirks.