a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in zwei von drei Anklagepunkten verurteilt. Unter Berücksichtigung, dass der Aufwand für die beiden Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wird (Nötigung und versuchte Nötigung), grösser war als derjenige, der für den dritten Anklagepunkt anfiel (üble Nachrede), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 80 % der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen.