e) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordert weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist. 7. Zusammenfassend sind die Berufungen teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäss den vorstehenden Erwägungen zu ersetzen.