Der Beschuldigte weist abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Fall keine Vorstrafen auf (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose begründen würden, liegen nicht vor. Eine unbedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb die Geldstrafe bedingt zu vollziehen ist, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Kantonsgericht Schwyz 34