d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3), mithin ist der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (BGer, Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte weist abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Fall keine Vorstrafen auf (U-act.