sowie die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2013 (U-act. 1.1.05). Diesen Unterlagen kann immerhin entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 trotz einem steuerbaren Einkommen von Fr. 10‘415.00 (Jahr 2013: Fr. 12‘200.00) über ein steuerbares Vermögen von Fr. 7‘733‘359.00 (Jahr 2013: Fr. 6‘091‘000.00) verfügte (U-act. 1.1.04; U-act. 1.1.05). Ferner führte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte lebe heute von seinen Ersparnissen (KG-act. 41, S. 18), weshalb für die Ermittlung der Tagessatzhöhe der Lebensaufwand des Beschuldigten zu schätzen ist.