bb) Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung verweigerte es der Beschuldigte, detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und verwies auf seine Steuererklärungen (Vi-act. 23, S. 3 Fragen 2 und 3; KG-act. 41, S. 3 Frage 8). In den Akten befinden sich keine aktuellen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, sondern lediglich die Steuererklärung 2014 (U-act. 1.1.04) sowie die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2013 (U-act.