O., N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Zwar nennt das Gesetz auch das Vermögen als Bemessungskriterium, allerdings ist dieses nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Vermögen bleibt also von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von dessen Substanz lebt (BGE 134 IV 60, E. 6.2). Das Kriterium des Lebensaufwands dient sodann als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht.