Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art.