aa) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet.