cc) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Sowohl die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (U-act. 1.1.03) als auch sein Wohlverhalten seit der Tat wirken sich neutral aus, d.h. nicht strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.). Darüber hinaus liegen keine anderen Täterkomponenten vor, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge hätten. Die hypothetische Gesamt- Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist folglich weder zu erhöhen noch zu mindern. Kantonsgericht Schwyz 31