Hinsichtlich der Tatbegehung sowie der Beweggründe des Beschuldigten lassen sich demgegenüber keine bedeutenden Unterschiede feststellen, weshalb das Verschulden gemäss den vorstehenden Überlegungen ebenfalls als leicht zu beurteilen ist (vgl. E. 6b.aa vorstehend). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), dass die Strafe beim Versuch gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB), und dass nur ein leichtes Verschulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze zu erhöhen.