bb) Sodann ist das Verschulden für die versuchte Nötigung vom 18. Oktober 2011 zu bestimmen. Diese Tat unterscheidet sich im Wesentlichen einzig dadurch von der Nötigung vom 20. September 2013, dass A.________ die Geschäftspartner gemäss eigenen Angaben trotzdem kontaktierte und somit keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Hinsichtlich der Tatbegehung sowie der Beweggründe des Beschuldigten lassen sich demgegenüber keine bedeutenden Unterschiede feststellen, weshalb das Verschulden gemäss den vorstehenden Überlegungen ebenfalls als leicht zu beurteilen ist (vgl. E. 6b.aa vorstehend).