Aus diesem Grund lassen sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten letztlich nicht zweifelsfrei feststellen, weshalb keine klaren Rückschlüsse auf das subjektive Tatverschulden gezogen werden können. Feststeht aber, dass der Beschuldigte den Privatklägern die ernstlichen Nachteile jeweils dann androhte, wenn diese ihm eröffneten, sie würden die Geschäftspartner kontaktieren und somit gegen die Geheimhaltungsvereinbarung verstossen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschuldigten noch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb es Kantonsgericht Schwyz 30