aa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, die Nötigung vom 20. September 2013, zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens liegen keine besonderen, objektiv feststellbaren Tatsachen vor, die sich verschuldenserhöhend oder -mindernd auswirken. Sodann beriefen sich die Parteien auch im Berufungsverfahren auf die zwischen ihnen geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung, weshalb die Hintergründe ihrer Geschäftsbeziehung undurchsichtig bleiben. Aus diesem Grund lassen sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten letztlich nicht zweifelsfrei feststellen, weshalb keine klaren Rückschlüsse auf das subjektive Tatverschulden gezogen werden können.