Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (U-act. 1.1.03), weshalb zu erwarten ist, dass ihn eine (bedingte) Geldstrafe (vgl. auch E. 6d nachfolgend) genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen. Kantonsgericht Schwyz 29