Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (U-act.