Mit Anklage vom 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Verurteilung wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie übler Nachrede und eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 320.00 sowie mit einer Busse von Fr. 6‘400.00 (Vi-act. 1, S. 3 f.). Die Anklagebehörde erachtet somit die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist nicht umstritten und aus den folgenden Gründen drängt sich auch keine andere Beurteilung auf: Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz.