Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht trennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350). Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 351).