in seiner Beschwerde als verbrecherisches Duo, nachdem er die Gründe darlegte, weshalb er der Ansicht ist, die beiden hätten gemeinsam den Tatbestand der Erpressung – mithin ein Verbrechen (vgl. Art. 156 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – erfüllt. Folglich lieferte er bereits mit seiner Beschwerde die sachlichen Gründe für seine Vermutung. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil somit zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund des gelungenen Gutglaubensbeweises straflos bleibt. Im Übrigen setzten sich die Privatkläger nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legten insbesondere nicht dar, inwiefern diese unzutreffend sein sollen.