Sowohl bei der Strafanzeige als auch bei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung geht es im Wesentlichen darum, die Vermutung zu äussern, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. die Gründe für diese Vermutung darzulegen. Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt und ernsthafte Gründe für den Verdacht vorliegen, muss derjenige, der die Vermutung gegenüber den Strafbehörden äussert, straflos bleiben. Der Beschuldigte bezeichnete A.________ und C.________ in seiner Beschwerde als verbrecherisches Duo, nachdem er die Gründe darlegte, weshalb er der Ansicht ist, die beiden hätten gemeinsam den Tatbestand der Erpressung – mithin ein Verbrechen (vgl. Art.