ist bzw. weshalb nach seinem Dafürhalten eine Strafbarkeit gegeben ist. Mithin verhält es sich gleich wie beim Erstatten einer Strafanzeige, weshalb auch bei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden dürfen. Sowohl bei der Strafanzeige als auch bei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung geht es im Wesentlichen darum, die Vermutung zu äussern, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. die Gründe für diese Vermutung darzulegen.